Bundesrecht konsolidiert

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Nachlaßangelegenheiten (Ungarn) Art. 8

Kurztitel

Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1967

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

26.09.1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 8

Anzuwendendes Recht

  1. Absatz eins,Wird gemäß Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 2 Vermögen eines Staatsbürgers des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat abgehandelt oder wird in solchen Fällen in diesem Vertragsstaat ein im Artikel 7 bezeichnetes Verfahren durchgeführt, so sind die Fragen, welche Personen als gesetzliche Erben berufen sind, welche Erbteile ihnen zukommen, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteil gebührt, nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört hat.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für das gesetzliche Nachfolgerecht des Staates in Vermögenswerte Verstorbener.

Schlagworte

Verweisungsnorm, Kollisionsnorm, Erbstatut, Heimatrecht, Kaduzität, Personalstatut, Heimfallsrecht, Erblosigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002095

Dokumentnummer

NOR12027729

Alte Dokumentnummer

N2196716224T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/306/A8/NOR12027729

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