Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
26.09.1967
Außerkrafttretensdatum
Index
29/01 Zivilrecht
Text
Artikel 8
Anzuwendendes Recht
(1)Absatz eins,Wird gemäß Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 2 Vermögen eines Staatsbürgers des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat abgehandelt oder wird in solchen Fällen in diesem Vertragsstaat ein im Artikel 7 bezeichnetes Verfahren durchgeführt, so sind die Fragen, welche Personen als gesetzliche Erben berufen sind, welche Erbteile ihnen zukommen, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteil gebührt, nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört hat.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für das gesetzliche Nachfolgerecht des Staates in Vermögenswerte Verstorbener.
Schlagworte
Verweisungsnorm, Kollisionsnorm, Erbstatut, Heimatrecht, Kaduzität, Personalstatut, Heimfallsrecht, Erblosigkeit
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Gesetzesnummer
10002095
Dokumentnummer
NOR12027729
Alte Dokumentnummer
N2196716224T