Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn) Art. 22

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1967

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

26.09.1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

römisch zwei. TEIL
Urkundenwesen

Artikel 22

  1. Absatz eins,Die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar eines der Vertragsstaaten ausgestellten öffentlichen Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen sind, genießen auch im anderen Vertragsstaat die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dies gilt auch für andere inländische Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt worden sind, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zukommt.
  2. Absatz 2,Diese Beweiskraft kommt auch der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift auf einer Privaturkunde zu, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten oder von einem öffentlichen Notar der Privaturkunde beigesetzt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002097

Dokumentnummer

NOR12027607

Alte Dokumentnummer

N2196713297T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/305/A22/NOR12027607

Navigation im Suchergebnis