I. Anspruchrömisch eins. Anspruch
§ 1.Paragraph eins,
Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen, BGBl. Nr. 293/1967 (Vertrag), von der Ungarischen Volksrepublik an die Republik Österreich zu zahlende Globalsumme von 87,500.000 Schilling ist für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß Artikel 7 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu leisten ist. Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1967, (Vertrag), von der Ungarischen Volksrepublik an die Republik Österreich zu zahlende Globalsumme von 87,500.000 Schilling ist für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß Artikel 7 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu leisten ist.