Bundesrecht konsolidiert

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Prüfung und Stempelung von Meßgeräten Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfung und Stempelung von Meßgeräten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 289/1967

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

07.08.1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gestattet Bediensteten der Eichbehörden der anderen Vertragspartei, auf ihrem Hoheitsgebiet eichbehördliche Prüfungen (Zulassungsprüfungen, eichtechnische Prüfungen, Befundprüfungen) und Stempelungen von Meßgeräten vorzunehmen, die zur Einfuhr oder Wiedereinfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
  2. Absatz 2,Das dem österreichischen Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordnete Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und die der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde in der Bundesrepublik Deutschland nachgeordnete Eichaufsichtsbehörde zeigen einander beabsichtigte Amtshandlungen nach Absatz 1 vor ihrem Beginn an.
  3. Absatz 3,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der österreichischen Bundesregierung ein Verzeichnis der deutschen Eichaufsichtsbehörden, aus dem sich Bezeichnung, Anschrift und Zuständigkeitsbereich der Behörden ergeben, und teilt jede Änderung der in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben unverzüglich mit.
  4. Absatz 4,Die Absätze 1 bis 3 gelten für Zulassungsprüfungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig entsprechend.

Schlagworte

Eichungswesen

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10011389

Dokumentnummer

NOR12147425

Alte Dokumentnummer

N9196743671L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/289/A1/NOR12147425

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