Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens sind zu verstehen:
1.Ziffer eins unter „Entscheidung“ jede im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein mag und auch, wenn sie von einem Strafgericht erlassen worden ist;
2.Ziffer 2 unter „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, deren Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird;
3.Ziffer 3 unter „Entscheidungsstaat“ der Staat, in dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;
4.Ziffer 4 unter „ersuchtes Gericht“ in Frankreich das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung, in Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung beantragt wird;
5.Ziffer 5 unter „ersuchter Staat“ der Staat, in dessen Gebiet die Anerkennung oder die Vollstreckung beantragt wird.