Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich) Art. 2

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1967

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

13.08.1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens sind zu verstehen:

Ziffer eins unter „Entscheidung“ jede im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein mag und auch, wenn sie von einem Strafgericht erlassen worden ist;

Ziffer 2 unter „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, deren Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird;

Ziffer 3 unter „Entscheidungsstaat“ der Staat, in dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;

Ziffer 4 unter „ersuchtes Gericht“ in Frankreich das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung, in Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung beantragt wird;

Ziffer 5 unter „ersuchter Staat“ der Staat, in dessen Gebiet die Anerkennung oder die Vollstreckung beantragt wird.

Anmerkung

Einstweilige Verfügungen gemäß § 378 Abs. 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, und einstweilige Vorkehrungen im Besitzstörungsverfahren gemäß § 458 Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind nach dieser Definition Gegenstand des Abkommens, desgleichen die im französischen Recht vorgesehenen Entscheidungen deutscher Art.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002099

Dokumentnummer

NOR12027752

Alte Dokumentnummer

N2196725050S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/288/A2/NOR12027752

Navigation im Suchergebnis