Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 98a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98a

Inkrafttretensdatum

14.01.2017

Außerkrafttretensdatum

15.12.2020

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Radar- oder Laserblocker

Paragraph 98 a,
  1. Absatz eins,Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.
  2. Absatz 2,Verstöße gegen Absatz eins, sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.
  3. Absatz 3,Werden die in Absatz eins, beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.

Im RIS seit

16.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40190184

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P98a/NOR40190184

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