§ 89a. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch KraftgasParagraph 89 a, Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas
Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen erlassen werden über
die Bauart und Ausrüstung,
die technische Begutachtung,
den Betrieb und die über diesen zu führenden Evidenzen und
die ausschließliche Zulässigkeit bestimmter Arten von Kraftgas, mit denen das Fahrzeug betrieben werden darf.