Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

31.12.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 86,

Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine oder Führerscheine

zu verwenden

  1. Absatz eins,Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (Paragraph 82,) Gebrauch zu machen, kann aberkant werden, wenn
    1. Litera a
      die im Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, angeführten Gründe vorliegen oder
    2. Litera b
      die im Paragraph 62, Absatz eins, angeführte Haftung nicht vorliegt.

  1. Absatz eins a,Das Recht, von einem ausländischen Führerschein (Paragraph 84,) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn die im Paragraph 73, angeführten Gründe für die Entziehung der Lenkerberechtigung vorliegen. Paragraph 75 a, gilt sinngemäß. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen einer solchen behördlichen Verfügung ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines oder Führerscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln oder den Führerschein nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein oder Führerschein einzutragen.
  3. Absatz 3,Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern mit ausländischen nationalen oder internationalen Führerscheinen zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern durch Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet gilt Paragraph 75 a, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147224

Alte Dokumentnummer

N9196710095Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P86/NOR12147224

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