(1a)Absatz eins a,Das Recht, von einem ausländischen Führerschein (§ 84) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn die im § 73 angeführten Gründe für die Entziehung der Lenkerberechtigung vorliegen. § 75a gilt sinngemäß. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen einer solchen behördlichen Verfügung ist unzulässig.Das Recht, von einem ausländischen Führerschein (Paragraph 84,) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn die im Paragraph 73, angeführten Gründe für die Entziehung der Lenkerberechtigung vorliegen. Paragraph 75 a, gilt sinngemäß. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen einer solchen behördlichen Verfügung ist unzulässig.