(5)Absatz 5,Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Gruppe unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung abzunehmen, für die der Prüfungswerber eine Lenkerberechtigung beantragt hat. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Prüfungswerbers und bei Fahrzeugen, die einen Platz neben dem Lenkerplatz aufweisen, eine sichere Einflußnahme auf seine Fahrweise durch den neben ihm Sitzenden ermöglichen. Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen A, F und G kann, sofern keine Bedenken dagegen bestehen, auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Gruppe abgenommen werden. Wird die Prüfung eines Bewerbers um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkerberechtigung auf das Lenken von mehrsprurigen Krafträdern einzuschränken. Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen B bis E ist auf Kraftwagen der angestrebten Gruppe abzunehmen, die den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Gruppe fallen; sie kann jedoch bei Fahrzeugen der Gruppe D und, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet wird, auch sonst auf einem anderen Kraftwagen der entsprechenden Gruppe abgenommen werden, bei dem eine Bremsanlage, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung erzielt werden kann, und eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors vom Platz neben dem Lenkerplatz aus betätigt werden können, insbesondere bei Prüfungswerbern, die durch Übungsfahrten gemäß § 122 ausgebildet wurden.Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Gruppe unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung abzunehmen, für die der Prüfungswerber eine Lenkerberechtigung beantragt hat. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Prüfungswerbers und bei Fahrzeugen, die einen Platz neben dem Lenkerplatz aufweisen, eine sichere Einflußnahme auf seine Fahrweise durch den neben ihm Sitzenden ermöglichen. Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen A, F und G kann, sofern keine Bedenken dagegen bestehen, auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Gruppe abgenommen werden. Wird die Prüfung eines Bewerbers um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkerberechtigung auf das Lenken von mehrsprurigen Krafträdern einzuschränken. Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen B bis E ist auf Kraftwagen der angestrebten Gruppe abzunehmen, die den Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 3, über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Gruppe fallen; sie kann jedoch bei Fahrzeugen der Gruppe D und, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet wird, auch sonst auf einem anderen Kraftwagen der entsprechenden Gruppe abgenommen werden, bei dem eine Bremsanlage, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung erzielt werden kann, und eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors vom Platz neben dem Lenkerplatz aus betätigt werden können, insbesondere bei Prüfungswerbern, die durch Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, ausgebildet wurden.