Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

20.07.1982

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 69, Ärztliches Gutachten

  1. Absatz eins,Das ärztliche Gutachten hat zu lauten: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtende nach dem ärztlichen Befund
    1. Litera a
      geistig und körperlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Gruppen zu lauten;
    2. Litera b
      zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen nur unter der Voraussetzung geeignet, daß er Körperersatzstücke oder Behelfe (Brillen, Sitzpolster und dergleichen) oder daß er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Gruppen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkerberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; das gleiche gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen Nachuntersuchungen erforderlich sind;
    3. Litera c
      zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 18, oder 24 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist, und das Kennzeichen und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges anzuführen, bei dem diese Mängel ausgeglichen werden können;
    4. Litera d
      zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Gruppen zu lauten.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph 67, angeführte Beobachtungsfahrt darf nur auf einem Schulfahrzeug (Paragraph 112, Absatz 3,) der in Betracht kommenden Gruppe von Kraftfahrzeugen (Paragraph 65, Absatz eins,) vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkerberechtigung, auch auf einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Gruppe vorgenommen werden. Während der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker ein technischer gemäß Paragraph 126, bestellter Sachverständiger, ein Inhaber eines Fahrlehrerausweises gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, ein im Paragraph 120, Absatz eins, angeführter Ausbildner oder ein Besitzer einer im Paragraph 122, Absatz eins, angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten sitzen. Der neben dem Lenker Sitzende hat durch entsprechendes Eingreifen in dessen Fahrweise Unfällen, soweit es ihm möglich ist, vorzubeugen. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im Paragraph 67, Absatz 2, angeführte technische Sachverständige daran teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins,) festgesetzt werden; hiebei ist auch festzusetzen, daß Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet oder nur unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, Litera b, als geeignet zu gelten haben.

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147206

Alte Dokumentnummer

N9196710077Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P69/NOR12147206

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