(2)Absatz 2,Die im § 67 angeführte Beobachtungsfahrt darf nur auf einem Schulfahrzeug (§ 112 Abs. 3) der in Betracht kommenden Gruppe von Kraftfahrzeugen (§ 65 Abs. 1) vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkerberechtigung, auch auf einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Gruppe vorgenommen werden. Während der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker ein technischer gemäß § 126 bestellter Sachverständiger, ein Inhaber eines Fahrlehrerausweises gemäß § 114 Abs. 1, ein im § 120 Abs. 1 angeführter Ausbildner oder ein Besitzer einer im § 122 Abs. 1 angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten sitzen. Der neben dem Lenker Sitzende hat durch entsprechendes Eingreifen in dessen Fahrweise Unfällen, soweit es ihm möglich ist, vorzubeugen. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im § 67 Abs. 2 angeführte technische Sachverständige daran teilzunehmen.Die im Paragraph 67, angeführte Beobachtungsfahrt darf nur auf einem Schulfahrzeug (Paragraph 112, Absatz 3,) der in Betracht kommenden Gruppe von Kraftfahrzeugen (Paragraph 65, Absatz eins,) vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkerberechtigung, auch auf einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Gruppe vorgenommen werden. Während der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker ein technischer gemäß Paragraph 126, bestellter Sachverständiger, ein Inhaber eines Fahrlehrerausweises gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, ein im Paragraph 120, Absatz eins, angeführter Ausbildner oder ein Besitzer einer im Paragraph 122, Absatz eins, angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten sitzen. Der neben dem Lenker Sitzende hat durch entsprechendes Eingreifen in dessen Fahrweise Unfällen, soweit es ihm möglich ist, vorzubeugen. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im Paragraph 67, Absatz 2, angeführte technische Sachverständige daran teilzunehmen.