(1)Absatz eins,Die Lenkerberechtigung darf nur für folgende Gruppen von Kraftfahrzeugen erteilt werden:
Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich und für den internationalen Verkehr in den Staaten, die dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, beigetreten sind, und in anderen Staaten, soweit die Lenkerberechtigung dort anerkannt wird:Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich und für den internationalen Verkehr in den Staaten, die dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, beigetreten sind, und in anderen Staaten, soweit die Lenkerberechtigung dort anerkannt wird: Gruppe A: Motorräder, Motorräder mit Beiwagen,
Invalidenkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z 2) gezogen wird;Invalidenkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (Paragraph 2, Ziffer 2,) gezogen wird;
Gruppe B: Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte
Personen außer dem Lenkerplatz und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z 2) oder, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt, ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstens zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt;Personen außer dem Lenkerplatz und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (Paragraph 2, Ziffer 2,) oder, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt, ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstens zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt;
Gruppe C: Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte
Personen außer dem Lenkerplatz und Sonderkraftfahrzeuge, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z 2) gezogen wird;Personen außer dem Lenkerplatz und Sonderkraftfahrzeuge, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (Paragraph 2, Ziffer 2,) gezogen wird;
Gruppe D: Kraftwagen und Sonderkraftfahrzeuge, auch wenn mit ihnen
ein leichter Anhänger (§ 2 Z 2) gezogen wird;ein leichter Anhänger (Paragraph 2, Ziffer 2,) gezogen wird;
Gruppe E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger
(§ 2 Z 2) gezogen werden, sofern der Lenker zum Lenken dieser Kraftwagen berechtigt ist.(Paragraph 2, Ziffer 2,) gezogen werden, sofern der Lenker zum Lenken dieser Kraftwagen berechtigt ist.
Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich und in anderen Staaten, soweit die Lenkerberechtigung dort anerkannt wird:
Gruppe F: Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h und Motorkarren, auch wenn mit ihnen Anhänger gezogen werden, und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h oder landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
Gruppe G: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeuge
(§ 2 Z 21 und 23), auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z 2) gezogen wird.(Paragraph 2, Ziffer 21 und 23), auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (Paragraph 2, Ziffer 2,) gezogen wird.