Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 64a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Lenkerberechtigung für Anfänger

Paragraph 64 a,
  1. Absatz eins,Die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung für die Gruppen A (AK, AL), B und C gilt ab der erstmaligen Erteilung auf zwei Jahre befristet (Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzutragen. Erteilungen gemäß Paragraphen 64, Absatz 6, 72, Absatz eins und 133 Absatz eins,, Erteilungen nach einer Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraphen 73, Absatz eins, oder 75 Absatz 2,, Erteilungen an Personen, deren Lenkerberechtigung erloschen ist (Paragraph 67, Absatz 4, a) sowie Ausdehnungen der Lenkerberechtigung (Paragraph 65, Absatz 6,), ausgenommen der Gruppe AK, sind keine erstmaligen Erteilungen. Ausdehnungen einer auf Kleinmotorräder beschränkten Lenkerberechtigung der Gruppe A (AK) gelten immer als erstmalige Erteilung.
  2. Absatz 2,Begeht der Besitzer der Lenkerberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 3,), oder verstößt er gegen Absatz 4,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen. Die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (Absatz 3,) ist abzuwarten. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Frist nach Absatz eins, um ein weiteres Jahr. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen. Die Probezeit endet jedenfalls nach der dritten Verlängerung. Der Besitzer der Lenkerberechtigung hat der Anordnung innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Er hat auch die Kosten der Nachschulung zu tragen.
  3. Absatz 3,Als schwerer Verstoß nach Absatz 2, gelten
    1. Litera a
      Übertretungen der Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a,, 7 Absatz 5, 16, Absatz eins, Litera a bis d, 19 Absatz 7, 37, Absatz 3, 38, Absatz 2 a, 38, Absatz 5, 46, Absatz 4, Litera a,, 52 Litera a, Ziffer 4 a, 52, Litera a, Ziffer 4 c, StVO 1960 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen, oder
    2. Litera b
      strafbare Handlungen gemäß den Paragraphen 80, 81, oder 88 StGB, die ein Besitzer einer Lenkerberechtigung als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangen hat.
  4. Absatz 4,Während der Probezeit darf der Lenker ein Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Absatz 2,) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.
  5. Absatz 5,Die Nachschulung darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle durchgeführt werden.
  6. Absatz 6,Durch Verordnung sind, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
    1. Litera a
      die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung
    2. Litera b
      den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung und
    3. Litera c
      die Meldepflichten an die Behörde
    festzusetzen
  7. Absatz 7,Die Behörde hat ein Verzeichnis aller Personen zu führen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich den Hauptwohnsitz haben und innerhalb der Probezeit wegen eines schweren Verstoßes (Absatz 3,) gegen die Verkehrsvorschriften oder gegen das Strafgesetzbuch bestraft worden sind. Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Strafverfahren durchführt, so hat diese die rechtskräftige Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (Absatz 3,) der Behörde des Wohnsitzes unverzüglich bekanntzugeben.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 458/1990

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12155317

Alte Dokumentnummer

N9199438626J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P64a/NOR12155317

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