Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kraftfahrgesetz 1967 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.08.1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 61, Überwachung der Versicherung

  1. Absatz eins,Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung aus einer vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Paragraph 59,) eine Bestätigung über die Übernahme dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Absatz eins,) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von
    1. Litera a
      der Zulassung des Fahrzeuges,
    2. Litera b
      der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,
    3. Litera c
      der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht eine Anzeige gemäß Absatz 4, erstattet hat.
    In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung sowie im Falle der Litera a, die in ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen.
  3. Absatz 3,Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie (Paragraph 38, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958) nicht rechtzeitig gezahlt hat oder weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder geschuldeter Zinsen oder Kosten im Verzug ist, so hat er dies der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Der Versicherer hat gleichzeitig auch den Versicherungsnehmer von dieser Anzeige zu verständigen. Hat der Versicherungsnehmer die Zahlung nachgeholt, so hat der Versicherer die Behörde unverzüglich davon zu verständigen, daß die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.
  4. Absatz 4,Der Versicherer hat jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unter Angabe des Kennzeichens in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen; das gleiche gilt, wenn die Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. Die Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeuges oder von der Aufhebung der Zulassung verständigt hat (Absatz 2,). Die Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im Paragraph 158 c, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 angeführten Frist von einem Monat.
  5. Absatz 5,Ist zu erwarten, daß der Versicherer in Ansehung des Dritten von der Verpflichtung zur Leistung frei wird (Paragraph 158 c, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147198

Alte Dokumentnummer

N9196710069Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P61/NOR12147198

Navigation im Suchergebnis