(2)Absatz 2,Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, anzuzeigen. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung einzutragen. Bei der Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung eines Zollamtes vorzulegen, daß der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlußgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde.