(4)Absatz 4,Über einen Antrag auf eingeschränkte Zulassung (§ 39) eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehr Landeshauptmännern verwendet werden soll, hat, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, nach Anhörung der Straßenverwaltungen, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt, der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der dauernde Standort des Fahrzeuges liegt; bei sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung gemäß § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 und § 104 Abs. 9 ist das Verfahren auf Antrag von dem Landeshauptmann zu führen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt angetreten wird oder das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird. Der das Verfahren führende Landeshauptmann hat das Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Landeshauptmännern herzustellen. Falls auch Gemeinde- oder Privatstraßen befahren werden sollen, so kann der Landeshauptmann von der Anhörung der Gemeinden als Straßenerhalter oder der Eigentümer der Privatstraßen absehen und im Bescheid auftragen, dass vor Durchführung des Transportes die Zustimmung der Gemeinde oder des Straßeneigentümers einzuholen ist. Einem Antrag auf eingeschränkte Zulassung (§ 39) oder auf Bewilligung von Transporten gemäß § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 ist nur dann stattzugeben, wenn der Antragsteller, sein Bevollmächtigter und gegebenenfalls auch ein beauftragter Transporteur die für die ordnungsgemäße Verwendung des Fahrzeuges bzw. die Durchführung des Transportes erforderliche Verlässlichkeit besitzen. Diese Verlässlichkeit liegt nicht vor, wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter oder ein beauftragter Transporteur innerhalb der letzten sechs Monate bewilligungspflichtige Transporte ohne Bewilligung oder mit einer gefälschten oder verfälschten Bewilligung durchgeführt haben oder wiederholt Sondertransport-Bescheid-Auflagen grob missachtet haben, oder eine solche Bewilligung wegen Missbrauchs aufgehoben worden ist. Wird im Zuge einer Kontrolle eine ge- oder verfälschte Bewilligung vorgewiesen, so ist der Landeshauptmann, der die Bewilligung erteilt hat, zu verständigen. Im Falle einer Verfälschung einer erteilten Bewilligung kann diese vom Landeshauptmann aufgehoben werden und in Folge die Ausstellung von Bewilligungen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten verweigert werden.Über einen Antrag auf eingeschränkte Zulassung (Paragraph 39,) eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehr Landeshauptmännern verwendet werden soll, hat, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5,, nach Anhörung der Straßenverwaltungen, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt, der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der dauernde Standort des Fahrzeuges liegt; bei sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung gemäß Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz 5 und Paragraph 104, Absatz 9, ist das Verfahren auf Antrag von dem Landeshauptmann zu führen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt angetreten wird oder das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird. Der das Verfahren führende Landeshauptmann hat das Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Landeshauptmännern herzustellen. Falls auch Gemeinde- oder Privatstraßen befahren werden sollen, so kann der Landeshauptmann von der Anhörung der Gemeinden als Straßenerhalter oder der Eigentümer der Privatstraßen absehen und im Bescheid auftragen, dass vor Durchführung des Transportes die Zustimmung der Gemeinde oder des Straßeneigentümers einzuholen ist. Einem Antrag auf eingeschränkte Zulassung (Paragraph 39,) oder auf Bewilligung von Transporten gemäß Paragraph 82, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz 5, oder Paragraph 104, Absatz 9, ist nur dann stattzugeben, wenn der Antragsteller, sein Bevollmächtigter und gegebenenfalls auch ein beauftragter Transporteur die für die ordnungsgemäße Verwendung des Fahrzeuges bzw. die Durchführung des Transportes erforderliche Verlässlichkeit besitzen. Diese Verlässlichkeit liegt nicht vor, wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter oder ein beauftragter Transporteur innerhalb der letzten sechs Monate bewilligungspflichtige Transporte ohne Bewilligung oder mit einer gefälschten oder verfälschten Bewilligung durchgeführt haben oder wiederholt Sondertransport-Bescheid-Auflagen grob missachtet haben, oder eine solche Bewilligung wegen Missbrauchs aufgehoben worden ist. Wird im Zuge einer Kontrolle eine ge- oder verfälschte Bewilligung vorgewiesen, so ist der Landeshauptmann, der die Bewilligung erteilt hat, zu verständigen. Im Falle einer Verfälschung einer erteilten Bewilligung kann diese vom Landeshauptmann aufgehoben werden und in Folge die Ausstellung von Bewilligungen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten verweigert werden.