Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.08.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 37, Zulassung

  1. Absatz einsKraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Zulassung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen gemäß Paragraph 48, das Fahrzeug zu führen hat.
  2. Absatz 2Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt:
    1. Litera a
      den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung, bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, daß diese Bedingungen erfüllt sind;
    2. Litera b
      eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug gemäß Paragraph 61, Absatz eins ;, dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, von der Versicherungspflicht ausgenommen sind;
    3. Litera c
      bei beabsichtigter Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 22, GewO 1973 eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung;
    4. Litera d
      bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges, das in das Bundesgebiet eingebracht wurde, eine Bestätigung eines Zollamtes, daß gegen die Zulassung vom Standpunkt der Zollvorschriften keine Bedenken bestehen. Diese Bestätigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurde, die in das Bundesgebiet eingebracht wurden; sie ist bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlußgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde;
    5. Litera e
      den Nachweis der ordnungsgemäß entrichteten Kraftfahrzeugsteuer oder der Steuerbefreiung;
    6. Litera f
      bei rechtmäßigem Besitz auf Grund eines Bestandvertrages eine Zustimmungserklärung des Bestandgebers zur beantragten Zulassung;
    7. Litera g
      bei einer Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 54, Absatz 3, Litera b, oder c, Absatz 3 a, Litera b, oder c oder Absatz 3 b, die entsprechende vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten für den Antragsteller ausgestellte Legitimationskarte;.
    8. Litera h
      bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4,, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.
  3. Absatz 3Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, daß sie nur unter einer bestimmten Auflage zugelassen werden, dürfen nur unter dieser Auflage zugelassen werden. Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, wegen Verlegung des dauernden Standortes in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde abgemeldet wurden, dürfen erst zugelassen werden, wenn der bisherige Zulassungsschein und die bisherigen Kennzeichentafeln gemäß Paragraph 43, Absatz eins, abgeliefert wurden. Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger dürfen nur gesondert zugelassen werden.
  4. Absatz 4Wird bei einem Antrag auf Zulassung kein Nachweis gemäß Absatz 2, Litera a, beigebracht und wurde auf Grund einer Typenprüfung (Paragraph 29, Absatz 4,) oder einer Einzelprüfung (Paragraph 31, Absatz 2,) oder einer besonderen Überprüfung im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, festgestellt, daß das Fahrzeug oder dessen Type den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, so darf das Fahrzeug für die Dauer der auf diese Prüfung folgenden 18 Monate zugelassen werden; eine weitere Zulassung desselben Fahrzeuges auf Grund eines Antrags ohne Beibringung eines Nachweises gemäß Absatz 2, Litera a, ist nur vor Ablauf dieser Frist und nur für die bis zu ihrem Ablauf verbleibende Zeit zulässig. Wird der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung der Behörde vor Ablauf dieser Frist vorgelegt, so erlischt die Befristung. Die Behörde hat das Erlöschen der Befristung auf dem Zulassungsschein zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147169

Alte Dokumentnummer

N9196710040Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P37/NOR12147169

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