(5)Absatz 5,Für Änderungen an einem gemäß § 31 oder § 34 einzeln genehmigten Fahrzeug sowie an einem Fahrzeug, für das ein Nachweis für die Zulassung im Sinne des § 28b Abs. 5 und 6 ausgestellt wurde, gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß.Für Änderungen an einem gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 34, einzeln genehmigten Fahrzeug sowie an einem Fahrzeug, für das ein Nachweis für die Zulassung im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz 5 und 6 ausgestellt wurde, gelten die Absatz eins bis 4 und Paragraph 30, Absatz eins a, sinngemäß.