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Kraftfahrgesetz 1967 § 28b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28b

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

EG-Betriebserlaubnis aus anderen Staaten

Paragraph 28 b,
  1. Absatz einsDer Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Österreich Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Erteilung und jede Änderung der EG-Betriebserlaubnis dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Er hat für von ihm in Österreich in den Handel gebrachte Fahrzeuge, für die eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung verfügen oder für die eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde und die bereits im Ausland zugelassen waren. Das ist in den Genehmigungsdaten samt Angabe des Datums der erstmaligen Zulassung entsprechend zu vermerken. Ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen die Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 96/96/EG ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen und die Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen, ersetzt eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG, Abl. Nr. L 10, vom 16. Jänner 2004, S 29, die Übereinstimmungsbescheinigung. Wenn vom Inhaber der EG-Betriebserlaubnis oder seinem Bevollmächtigten keine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt werden kann, so haben diese nach Eingabe der Genehmigungsdaten einen Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, nach Anzeige einer Erteilung oder Änderung einer EG-Betriebserlaubnis,
    1. Ziffer eins
      die Vorlage des EG-Betriebserlaubnisbogens einschließlich aller Anlagen zu verlangen, wenn dieser nicht oder unvollständig vom Mitgliedsstaat, der die Genehmigung erteilt hat, an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt wurde,
    2. Ziffer 2
      die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Musterdatensätze von Genehmigungsdaten zu überprüfen und gegebenenfalls die Eingabe von Genehmigungsdaten zu untersagen, bis sichergestellt ist, dass die eingegebenen Daten fehlerfrei sind; werden Fehler in den Musterdatensätzen von Genehmigungsdaten festgestellt, ist der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie angefallene Aufwand nach Maßgabe des im Paragraph 131, Absatz 6, genannten Tarifes vom gemäß Absatz eins, zweiter Satz zur Anzeige Verpflichteten zu ersetzen,
    3. Ziffer 3
      den Staat, der die Genehmigung erteilt hat, zu ersuchen, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne Fahrzeuge der betreffenden Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung mit den Daten in den Musterdatensätzen zu untersuchen.
  3. Absatz 3Stellt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Nichtübereinstimmung nach Absatz 2, fest, so teilt er dies dem Staat, der die EG-Betriebserlaubnis erteilt hat, mit.
  4. Absatz 4Wird festgestellt, daß trotz Übereinstimmung eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder eine Überschreitung der jeweils in Frage kommenden Abgasgrenzwerte durch solche Fahrzeuge eintreten kann, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie:
    1. Ziffer eins
      hiervon den genehmigenden Mitgliedstaat und die Kommission zu verständigen,
    2. Ziffer 2
      die Ausstellung weiterer Typenscheine zu untersagen und
    3. Ziffer 3
      die Zulassung solcher Fahrzeuge zu untersagen,
    bis eine diesbezügliche Klarstellung mit dem genehmigenden Staat, allenfalls nach Konsultation der Kommission, getroffen wird.
  5. Absatz 5Wurde eine EG-Betriebserlaubnis von einem anderen Mitgliedsstaat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt und hat der Inhaber der EG-Betriebserlaubnis keinen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Österreich Bevollmächtigten oder kommt der Inhaber der EG-Betriebserlaubnis oder der gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigte den Verpflichtungen des Absatz eins, hinsichtlich der Eingabe der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank nicht unverzüglich nach, hat der örtlich zuständige Landeshauptmann auf Antrag des rechtmäßigen Besitzers eines mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeuges, das in Österreich zugelassen werden soll, die Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Dies gilt auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich zugelassen werden sollen und für die eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde und die bereits im Ausland zugelassen waren. Das ist in den Genehmigungsdaten samt Angabe des Datums der erstmaligen Zulassung entsprechend zu vermerken. Ist bei einem der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeug bereits eine Begutachtung fällig geworden, dürfen Genehmigungsdaten erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, angelegt werden. Dieses Gutachten kann durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 96/96/EG ersetzt werden, sofern keine weitere Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, fällig geworden ist. Wurde das Fahrzeug bereits im Ausland zugelassen und die Übereinstimmungsbescheinigung eingezogen, ersetzt eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG, die Übereinstimmungsbescheinigung. In diesem Fall ist nach Eingabe der Genehmigungsdaten ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben. Der für die Eingabe der Daten anfallende Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im Paragraph 131, Absatz 6, genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen. Der Abbruch des Verfahrens der Eintragung der Genehmigungsdaten einschließlich der Umstände ist gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.
  6. Absatz 5 aWenn im Sinne des Absatz 5, sechster Satz die Zulassungsbescheinigung die Übereinstimmungsbescheinigung ersetzt und in dieser Zulassungsbescheinigung nicht alle für die Zulassung in Österreich erforderlichen Daten ersichtlich sind, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Landeshauptmann die für die Zulassung in Österreich erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls haben die bevollmächtigten Vertreter der Hersteller (Paragraph 29, Absatz 2,) dem Antragsteller die benötigten Daten zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 6Wird dem Landeshauptmann, dem Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder seinem gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Österreich Bevollmächtigtem eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt und ist die EG-Betriebserlaubnis, auf die sich die Übereinstimmungsbescheinigung bezieht, nicht vom Mitgliedsstaat, der die Betriebserlaubnis erteilt hat, an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt worden, ist dies dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Dieser hat den betroffenen Mitgliedsstaat um Übermittlung des Genehmigungsbogens und seiner Anlagen zu ersuchen. Wird diesem Ersuchen nicht stattgegeben oder bestreitet der Mitgliedsstaat die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis, ist der Antrag auf Eingabe der Genehmigungsdaten vom Landeshauptmann zurückzuweisen. Die Zurückweisung und deren Umstände sind gegebenenfalls in der Genehmigungsdatenbank zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40089374

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P28b/NOR40089374

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