Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 24a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

10.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Geschwindigkeitsbegrenzer

Paragraph 24 a,
  1. Absatz eins,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
  2. Absatz 2,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
  3. Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
  4. Absatz 4,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
  5. Absatz 5,Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten (Paragraph 24, Absatz 5,) ist auf Antrag auf die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern auszudehnen, wenn hiefür geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.
  6. Absatz 6,Der nachträgliche Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle vorgenommen werden. Die Ermächtigung darf nur solchen Stellen erteilt werden, die zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Absatz 5,) ermächtigt sind und zusätzlich eine Erlaubnis zum Einbau durch den Gerätehersteller oder den Fahrzeughersteller, bei ausländischen Herstellern durch den im Inland Bevollmächtigten, nachweisen können.

Paragraph 24, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 7,Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich des Einbaues von Geschwindigkeitsbegrenzern, Umfang der Prüfung sowie der Anforderungen an Personal und Einrichtungen der ermächtigten Stellen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12154090

Alte Dokumentnummer

N9199328847J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P24a/NOR12154090

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