(4)Absatz 4,Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muß, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu gemäß Abs. 5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage ist bei einer Überprüfung (§ 55 oder § 56) bzw. Begutachtung (§ 57a) des Fahrzeuges vorzulegen. § 55 Abs. 1 letzter Satz und § 57 Abs. 9 gelten sinngemäß.Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muß, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß Paragraph 125, bestellten Sachverständigen, durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu gemäß Absatz 5, Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage ist bei einer Überprüfung (Paragraph 55, oder Paragraph 56,) bzw. Begutachtung (Paragraph 57 a,) des Fahrzeuges vorzulegen. Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 57, Absatz 9, gelten sinngemäß.