Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 23

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

28.10.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht

Paragraph 23,

Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40069709

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P23/NOR40069709

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