Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

31.12.1982

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 22, Warnvorrichtungen

  1. Absatz eins,Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen muß außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung, wirksam betätigt werden können; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Diesel- oder Elektromotor. Sie muß einen gut wahrnehmbaren, nicht auf- und abschwellenden, nicht schrillen Klang haben und auch wirksam betätigt werden können, wenn die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen eingeschaltet ist. Glocken, Gongs und Ratschen dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht angebracht sein. Glocken sind jedoch bei Motorfahrrädern zulässig.
  2. Absatz 2,Kraftfahrzeuge außer Motorfahrrädern müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Mit der Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen müssen gut wahrnehmbare, kurze Blinkzeichen mit mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegenden Scheinwerfern, bei Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen sowie bei Motordreirädern, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, mit einem Scheinwerfer abgegeben werden können.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 79, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,.)
  4. Absatz 4,Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Absatz 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß.
  5. Absatz 5,An Omnibussen, die zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit der Tonfolge des Posthornes (a-fis-a-d) angebracht sein, wenn sie sonst den Bestimmungen des Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechen.
  6. Absatz 6,An den im Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, angeführten Fahrzeugen, an denen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen außer der im Absatz 5, angeführten Tonfolge des Posthornes angebracht sein, wenn die Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147153

Alte Dokumentnummer

N9196710024Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P22/NOR12147153

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