Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 18, Bremsleuchten

  1. Absatz eins,Mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in Paragraph 15, geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Absatz 2, müssen hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (Paragraph 6, Absatz 3,), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muß sich vom Schlußlicht (Paragraph 14, Absatz 4,) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.
  2. Absatz 2,Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei
    1. Ziffer eins
      Invalidenkraftfahrzeugen,
    2. Ziffer 2
      Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
    3. Ziffer 3
      Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet,
    4. Ziffer 4
      Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden,
    5. Ziffer 5
      selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
    6. Ziffer 6
      landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
    7. Ziffer 7
      Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt,
    8. Ziffer 8
      Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in Ziffer 2, 3, oder 5 angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.
  3. Absatz 3,Die Bremsleuchten müssen bei mehrspurigen Fahrzeugen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 64, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,.)
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins, 3 und 4 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge vorgeschrieben sind.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 631/1982 idF BGBl. Nr. 375/1988
ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 103/1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12157765

Alte Dokumentnummer

N9199748106L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P18/NOR12157765

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