Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 131a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131a

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

15.12.2020

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Österreichischer Verkehrssicherheitsfonds

Paragraph 131 a,
  1. Absatz einsZur Förderung der Verkehrssicherheit in Österreich wird der „Österreichische Verkehrssicherheitsfonds“ als Verwaltungsfonds geschaffen.
  2. Absatz 2Der Fonds (Absatz eins,) wird beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eingerichtet und von ihm verwaltet.
  3. Absatz 3Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
    1. Litera a
      Einnahmen aus den Abgaben und Kostenbeiträgen gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3 und 4 für die Zuweisung eines Wunschkennzeichens,
    2. Litera b
      sonstige Zuwendungen,
    3. Litera c
      Erträgnisse aus Veranlagungen.
  4. Absatz 4Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden zu verwenden für
    1. Litera a
      die Förderung von allgemeinen Maßnahmen und konkreten Projekten zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere die Förderung der Verkehrserziehung;
    2. Litera b
      die Durchführung von Studien und Forschungen sowie für Informationen über Forschungen auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit;
    3. Litera c
      vorbereitende Maßnahmen der Planung und Erarbeitung von Orientierungshilfen für Planungen auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit;
    4. Litera d
      die Unterstützung der Behörden bei der Administration der Kennzeichen im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz 6, sowie für Maßnahmen zu deren Verbreitung;
    5. Litera e
      die Verwaltung und Aufteilung der dem Fonds zufließenden Einnahmen.
  5. Absatz 5Die Einnahmen des Fonds sind auf Bund und Länder im Verhältnis 40 zu 60 vH aufzuteilen, wobei die Aufteilung der Länderquote auf die einzelnen Länder nach Maßgabe der jeweils im Land zugewiesenen oder reservierten Wunschkennzeichen auf ein vom Land bekanntzugebendes Konto zu erfolgen hat. Die Mittel des Fonds sind nutzbringend so anzulegen, daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann. Im übrigen besteht auf die Leistungen des Fonds kein Anspruch.
  6. Absatz 6Die den Ländern zufließenden Mittel stellen Zweckzuschüsse im Sinne des Paragraph 12, F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45, dar und sind für die im Absatz 4, Litera a bis c angeführten Aufgaben zu verwenden. Über die Verwendung der Mittel ist jährlich bis spätestens 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen. Über die Verwendung der Mittel hat mindestens einmal jährlich im vorhinein eine koordinierende Besprechung zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und Vertretern der Länder unter Beiziehung des Beirates zur inhaltlichen Schwerpunktsetzung des jeweiligen Arbeitsprogramms zu erfolgen.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich erforderlichenfalls hinsichtlich der im Absatz 4, Litera a bis c angeführten Maßnahmen der sachverständigen Beratung eines Beirates bedienen, in welchen zu berufen sind:
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter der in Paragraph 130, Absatz 2, Z römisch II Ziffer eins,, 3 und 6 angeführten Interessenkreise,
    2. Ziffer 2
      bis zu vier Vertreter der im Paragraph 130, Absatz 2, Z römisch II Ziffer 5 und 7 angeführten Interessenkreise,
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der Länder,
    4. Ziffer 4
      Vertreter allenfalls für die Durchführung der Maßnahmen sachlich zuständiger Bundesministerien,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Asfinag.

Schlagworte

BGBl. Nr. 45/1948

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40089400

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