Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 126,

Sachverständige für die Lenkerprüfung

  1. Absatz eins,Der Landeshaupmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken (Paragraph 67, Absatz 3,), rechtskundige und technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist bei der Behörde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
  2. Absatz 2,Zu rechtskundigen Sachverständigen dürfen nur bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      rechtkundige Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      1. Litera a
        Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren,
      2. Litera b
        Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;
    2. Ziffer 2
      wenn die Anzahl der verfügbaren, in der Ziffer eins, angeführten
    Personen nicht ausreicht, auch nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. Litera a
      österreichische Staatsbürgerschaft,
    2. Litera b
      Vollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität und
    3. Litera c
      Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren.
  3. Absatz 3,Zu technischen Sachverständigen dürfen nur bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      1. Litera a
        Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder, wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung,
      2. Litera b
        Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren und einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und
      3. Litera c
        Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;
    2. Ziffer 2
      wenn die Anzahl der verfügbaren, in der Ziffer eins, angeführten
    Personen nicht ausreicht, auch nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. Litera a
      österreichische Staatsbürgerschaft,
    2. Litera b
      Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder, wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
    3. Litera c
      eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen und
    4. Litera d
      Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, angeführten Diplome und Reifezeugnisse zu technischen Sachverständigen gemäß Absatz eins, bestellen, wenn er festgestellt hat, daß sie eine der im Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Absatz 3, angeführten Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977

Schlagworte

maschinentechnisch

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12153101

Alte Dokumentnummer

N9199221699J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P126/NOR12153101

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