Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 124

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

07.03.2019

Außerkrafttretensdatum

15.12.2020

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 124, Sachverständige für die Typenprüfung

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Begutachtung von Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge oder Teilen oder Ausrüstungsgegenständen solcher Fahrzeuge (Paragraph 29, Absatz 4,) technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dieses Verzeichnis muß mindestens je einen Sachverständigen aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Landesverteidigung sowie mindestens zwei aus dem Personalstand eines jeden Bundeslandes enthalten, sofern ein Vorschlag seines Landeshauptmannes vorliegt.
  2. Absatz 2,Zu Sachverständigen gemäß Absatz eins, dürfen nur bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      1. Litera a
        Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, oder wenn für die vor der Genehmigung gemäß Paragraph 35, einzuholenden Gutachten die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik oder erfolgreich bestandene Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
      2. Litera b
        Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C und
      3. Litera c
        Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;
    2. Ziffer 2
      nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      1. Litera a
        österreichische Staatsbürgerschaft, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
      2. Litera b
        Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
      3. Litera c
        eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen und
      4. Litera d
        Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auch Besitzer anderer als der im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, angeführten Diplome zu Sachverständigen gemäß Absatz eins, bestellen, wenn sie eine der im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen vorliegen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977;

Im RIS seit

07.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40213168

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P124/NOR40213168

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