Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 12

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 12, Vorrichtungen zur Lärmverhütung und Auspuffanlagen

  1. Absatz eins,Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen zur Vermeidung von übermäßigem Lärm mit in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches versehen sein. Wird durch das Ansauggeräusch übermäßiger Lärm verursacht, so muß das Fahrzeug mit einer in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtung zur Dämpfung dieses Geräusches versehen sein. Fahrzeugmotoren mit starkem Motorgeräusch müssen zur Dämpfung dieses Geräusches ausreichend abgeschirmt sein.
  2. Absatz 2,Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase auf die Fahrbahn nicht behindert werden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 285/1971

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40030459

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P12/NOR40030459

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