§ 112. Genehmigung des Betriebes einer FahrschuleParagraph 112, Genehmigung des Betriebes einer Fahrschule
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule zu erteilen, wenn die erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge vorhanden sind und diese und die Bezeichnung der Fahrschule den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen. Vor der Erteilung dieser Betriebsgenehmigung sind die Schulräume, Schulfahrzeuge und Lehrbehelfe zu überprüfen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule zu erteilen, wenn die erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge vorhanden sind und diese und die Bezeichnung der Fahrschule den Bestimmungen des Absatz 3, entsprechen. Vor der Erteilung dieser Betriebsgenehmigung sind die Schulräume, Schulfahrzeuge und Lehrbehelfe zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Der vollständige Fahrschultarif ist von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür anzubringen. In die Preise sind alle Zuschläge einzubeziehen („Inklusivpreise“). Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Details hinsichtlich eines vergleichbaren Tarifaushanges, wie insbesondere die zwingenden Inhalte oder ein einheitliches Tarifformblatt festlegen.
(3)Absatz 3,Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse (Anm. 1) (§ 2 FSG) entsprechen; dies gilt nicht für Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten Fahrschülern. Bei Schulkraftwagen muss es vom Platz neben dem Lenkerplatz aus möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluss zu nehmen und die Betriebsbremsanlage zu betätigen. In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Fahrschulbesitzers anzuführen.Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse Anmerkung eins, ) (Paragraph 2, FSG) entsprechen; dies gilt nicht für Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten Fahrschülern. Bei Schulkraftwagen muss es vom Platz neben dem Lenkerplatz aus möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluss zu nehmen und die Betriebsbremsanlage zu betätigen. In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Fahrschulbesitzers anzuführen.
(4)Absatz 4,Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder des Übungsplatzes eines genehmigten Fahrschulbetriebes sind nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig; wird über das Ansuchen um Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach dessen Einbringung entschieden, so darf der Fahrschulbesitzer die beabsichtigte Änderung vorläufig vornehmen. Änderungen hinsichtlich der Schulfahrzeuge sind der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluss einer Kopie des Zulassungsscheines anzuzeigen. Derartige Anzeigen unterliegen keiner Stempelgebühr.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,)
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Anm. 1: Z 53 der Novelle BGBl. I Nr. 19/2019 lautet: „In § 112 Abs. 3, § 121 Abs. 1 und § 122a Abs. 1 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Unterklassen“.“. In § 112 Abs. 3 soll wohl die Wortfolge „oder Unterklasse“ entfallen; vgl. TGÜ.)Anmerkung eins, : Ziffer 53, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019, lautet: „In Paragraph 112, Absatz 3,, Paragraph 121, Absatz eins und Paragraph 122 a, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt jeweils die Wortfolge „oder Unterklassen“.“. In Paragraph 112, Absatz 3, soll wohl die Wortfolge „oder Unterklasse“ entfallen; vergleiche TGÜ.)