Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kraftfahrgesetz 1967 § 111

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 111, Verfahren bei der Erteilung einer Fahrschulbewilligung und bei der Bewilligung einer Standortverlegung

  1. Absatz eins,Für jeden Fahrschulstandort ist eine Fahrschulbewilligung (Paragraph 110,) erforderlich. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung kann zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind. Ein Inhaber einer Fahrschulbewilligung, außer im Falle eines Fortbetriebes gemäß Paragraph 108, Absatz 3, vierter Satz, kann auch für weitere Fahrschulstandorte eine Fahrschulbewilligung erhalten, wenn er sich an diesen eines entsprechend qualifizierten Fahrschulleiters (Paragraph 113,) bedient. Ein Fahrschulleiter kann bis zu zwei Fahrschulstandorte leiten, sofern diese nicht mehr als 50 km Luftlinie voneinander entfernt sind.
  2. Absatz 2,Im Bescheid über die Fahrschulbewilligung ist anzuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf.
  3. Absatz 3,Für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule gelten Absatz 2, sowie Paragraph 110, sinngemäß.

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40251917

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P111/NOR40251917

Navigation im Suchergebnis