(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Erteilung der Fahrschulbewilligung für die Klassen oder Unterklassen A, B+E, C1+E, C+E, D+E, F oder G vom Erfordernis des im Abs. 1 lit. g angeführten Nachweises über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkberechtigung und von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkpraxis befreien, wenn aus anderen Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller eine ausreichende fachliche Befähigung besitzt; dies gilt sinngemäß auch bei der Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Erteilung der Fahrschulbewilligung für die Klassen oder Unterklassen A, B+E, C1+E, C+E, D+E, F oder G vom Erfordernis des im Absatz eins, Litera g, angeführten Nachweises über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkberechtigung und von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkpraxis befreien, wenn aus anderen Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller eine ausreichende fachliche Befähigung besitzt; dies gilt sinngemäß auch bei der Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen.