Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kraftfahrgesetz 1967 § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 107,

Fahrzeuge zur Verwendung für dringende Einsätze

  1. Absatz eins,Auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes oder im Rahmen der Nacheile durch die Justizwache mit im Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, oder Absatz 5, angeführten Fahrzeugen finden die Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (Paragraph 98,) keine Anwendung, wenn mit den im Paragraph 20, Absatz eins, Litera d und Absatz 5, angeführten Scheinwerfern oder Warnleuchten blaues Licht ausgestrahlt wird.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für Einsatzübungsfahrten, insoweit es der Zweck der Einsatzübungsfahrten erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit vorgesorgt ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz 3, über die Personenbeförderung finden auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes und auf Rückfahrten von solchen Orten mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, und mit Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind, keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Heeresfahrzeuge und der Verkehr mit solchen Fahrzeugen unterliegen beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Wehrgesetz 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, nicht den Bestimmungen des römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sieben. und römisch neun. Abschnittes und der Paragraphen 98 bis 106, Diese Fahrzeuge unterliegen auf Einsatzübungsfahrten nicht den Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und die Personenbeförderung (Paragraphen 98 und 106), wenn es der Zweck dieser Fahrten erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit vorgesorgt ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 150/1978

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40030649

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P107/NOR40030649

Navigation im Suchergebnis