Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

08.06.2016

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 105, Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen

  1. Absatz einsDas Abschleppen von Kraftfahrzeugen, auch wenn diese nicht zugelassen sind, ist, wenn die Fahrzeuge nicht teilweise hochgehoben sind, nur zulässig, wenn
    1. Litera a
      ihre Lenkvorrichtung ausreichend wirksam ist,
    2. Litera b
      mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist,
    3. Litera c
      sie gelenkt werden und
    4. Litera d
      ihre Verbindung mit dem Zugfahrzeug nicht länger als 8 m und anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht ist.
    Als teilweise hochgehoben gilt ein abzuschleppendes Fahrzeug auch, wenn es auf eine Abschleppachse aufgesetzt ist.
  2. Absatz 2Das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer starren Verbindung ist auch zulässig, wenn nicht mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist (Absatz eins, Litera b,), sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden.
  3. Absatz 3Der Lenker des Zugfahrzeuges muß die zum Lenken dieses Fahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen. Bei abzuschleppenden Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muß deren Lenker bei Krafträdern außer Motorfahrrädern eine Lenkberechtigung für die Klasse A, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen eine Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt, oder für die Klasse B besitzen.
  4. Absatz 4Das abzuschleppende Fahrzeug muß, soweit dies erforderlich ist, mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht sein. Wenn beim Abschleppen eines teilweise hochgehobenen Fahrzeuges dessen hintere Leuchten nicht wirksam oder nicht sichtbar sind und die hinteren Leuchten des Zugfahrzeuges für nachfolgende Lenker nicht sichtbar bleiben, müssen am abgeschleppten Fahrzeug für nachfolgende Lenker sichtbare Ersatzvorrichtungen (Paragraph 99, Absatz 2,) angebracht sein; für diese Ersatzvorrichtungen gelten die Bestimmungen für die hinteren Leuchten von Anhängern sinngemäß.
  5. Absatz 5Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge ist unzulässig.
  6. Absatz 6Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, dürfen nur auf diesen Straßenzügen abgeschleppt werden; für das Abschleppen solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen und für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6, bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 3, sinngemäß.
  7. Absatz 7Kraftfahrzeuge dürfen mit Kraftfahrzeugen nur geschoben werden
    1. Litera a
      auf ganz kurze Strecken,
    2. Litera b
      in Schrittgeschwindigkeit,
    3. Litera c
      wenn zwingende Gründe vorliegen,
    4. Litera d
      wenn andere Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet werden und
    5. Litera e
      wenn die Lenker beider Fahrzeuge die erforderliche Lenkerberechtigung besitzen.
  8. Absatz 8Beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen muß der Lenker des Zugfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 5, Abblendlicht verwenden.

Im RIS seit

08.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40109536

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P105/NOR40109536

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