(3)Absatz 3,Beabsichtigen Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, in ihrem Namen statt der Bezeichnung „griechisch-orientalisch“ die Bezeichnung „orthodox“ mit einem vorangestellten Zusatz zu führen, so findet, sofern nicht schon bei der Errichtung einer Kirchengemeinde eine derartige Bezeichnung der Rechtsperson (§ 3 Abs. 1) gewählt wird, § 10 Abs. 5 Anwendung.Beabsichtigen Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, in ihrem Namen statt der Bezeichnung „griechisch-orientalisch“ die Bezeichnung „orthodox“ mit einem vorangestellten Zusatz zu führen, so findet, sofern nicht schon bei der Errichtung einer Kirchengemeinde eine derartige Bezeichnung der Rechtsperson (Paragraph 3, Absatz eins,) gewählt wird, Paragraph 10, Absatz 5, Anwendung.