Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung § 9

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1967

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

12.07.1967

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVWO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Wahlvorschläge

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Das Einlangen des Wahlvorschlages (Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Der Wahlvorschlag hat neben den nach Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Wahlwerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
  3. Absatz 3,Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
  4. Absatz 4,Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12095296

Alte Dokumentnummer

N61967103060

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/215/P9/NOR12095296

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