Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung § 11

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 323/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

13.08.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVWO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost gemäß Paragraph 20, Absatz 7, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden „Briefwahl“ genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Absatz 3, genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltage möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.
  2. Absatz 2,Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist.
  3. Absatz 3,Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:
    1. Litera a
      einen gleichen wie für die übrigen Wähler aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert, Paragraph 14,),
    2. Litera b
      einen amtlichen Stimmzettel (Paragraph 15,) und
    3. Litera c
      einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten zweiten Umschlag (Briefumschlag).
  4. Absatz 4,Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Schlagworte

Dienstpost

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR40055261

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/215/P11/NOR40055261

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