Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
17.10.1975
Außerkrafttretensdatum
31.07.2024
Abkürzung
PVWO
Index
63/07 Personalvertretung
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
ERRICHTUNG VON DIENSTSTELLENAUSSCHÜSSEN
Dienststellenwahlausschuß
§ 1.Paragraph eins,
Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern. Der Dienststellenwahlausschuß (Paragraph 16, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10008219
Dokumentnummer
NOR12097702
Alte Dokumentnummer
N61975109370