Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 707/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Versicherungsträger

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Träger der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz für das gesamte Bundesgebiet ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit dem Sitz in Wien.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gehört dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an.
  3. Absatz 3,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt,
    1. Litera a
      Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und Genesungsheime, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung sowie Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen und Einrichtungen für berufliche Rehabilitation und
    2. Litera b
      Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
    zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren Erweiterung ist nur zulässig, wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist.

Schlagworte

Krankenversicherung, Heilanstalt, Erholungsheim

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095349

Alte Dokumentnummer

N6196713206A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P9/NOR12095349

Navigation im Suchergebnis