Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 83a
Inkrafttretensdatum
28.07.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-KUVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Verwendung von Chipkarten
§ 83a.Paragraph 83 a,
§ 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Paragraph 31 c, ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40080841