Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 414/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Die Reise(Fahrt)kosten, die
    1. Ziffer eins
      zur Inanspruchnahme der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle durch den Versicherten oder einen Angehörigen (Paragraph 56,) oder
    2. Ziffer 2
      zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln
    notwendig sind und sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes (Straßenbahn, Autobus) ergeben, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung ersetzt werden, wenn die Entfernung mehr als 5 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles des Versicherten ist in der Satzung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benutzung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, daß nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Bei Notwendigkeit des Transportes gehunfähig erkrankter Versicherter und Angehöriger (Paragraph 56,) zu besonderen Untersuchungen und Behandlungen können über ärztlichen Antrag von der Versicherungsanstalt die Beförderungskosten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle unter Bedachtnahme auf Absatz eins, nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung übernommen werden.
  3. Absatz 3,Sofern im Falle einer zu gewährenden Anstaltspflege der körperliche Zustand des Erkrankten oder die Entfernung seines Wohnsitzes seine Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt erfordern, sind die notwendigen Kosten einer solchen Beförderung zur bzw. von der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt von der Versicherungsanstalt als Pflichtleistung unter Bedachtnahme auf Absatz eins, zu übernehmen. Bei Unfällen im Inland ist der Transport von der Unfallstelle zur Wohnung ebenfalls als Pflichtleistung zu gewähren.
  4. Absatz 4,Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal sind bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen.
  5. Absatz 5,Durch die Satzung kann im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 65 a, Absatz 2,), mit Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (Paragraphen 70 a, Absatz 2 und 70 b Absatz eins,) und Maßnahmen der Krankheitsverhütung (Paragraph 72, Absatz eins,) die Übernahme von Reise-(Fahrt-) und Transportkosten als freiwillige Leistung unter Bedachtnahme auf Absatz eins bis 3 sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen vorgesehen werden.

Schlagworte

Reisekosten, Fahrtkosten

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095563

Alte Dokumentnummer

N6196749133L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P83/NOR12095563

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