(5)Absatz 5,Durch die Satzung kann im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 65a Abs. 2), mit Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (§§ 70a Abs. 2 und 70b Abs. 1) und Maßnahmen der Krankheitsverhütung (§ 72 Abs. 1) die Übernahme von Reise-(Fahrt-) und Transportkosten als freiwillige Leistung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 bis 3 sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen vorgesehen werden.Durch die Satzung kann im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 65 a, Absatz 2,), mit Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (Paragraphen 70 a, Absatz 2 und 70 b Absatz eins,) und Maßnahmen der Krankheitsverhütung (Paragraph 72, Absatz eins,) die Übernahme von Reise-(Fahrt-) und Transportkosten als freiwillige Leistung unter Bedachtnahme auf Absatz eins bis 3 sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen vorgesehen werden.