Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Medizinische Hauskrankenpflege

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger (Paragraph 23, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,), die von der Versicherungsanstalt beigestellt werden oder die mit der Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.
  3. Absatz 3,Die Tätigkeit der diplomierten Krankenschwester bzw. des diplomierten Krankenpflegers kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung. Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.
  4. Absatz 4,Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 128,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt in Anspruch genommen, so gebührt ihm (ihr) Kostenersatz gemäß Paragraph 59,
  5. Absatz 5,Die medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus wird sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung weitergewährt.
  6. Absatz 6,Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in einer der im Paragraph 66, Absatz 4, bezeichneten Einrichtungen oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, untergebracht ist.

Schlagworte

chefärztliche Bewilligung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095551

Alte Dokumentnummer

N6196749121L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P71/NOR12095551

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