Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 70
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
B-KUVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Erweiterte Heilbehandlung
§ 70.Paragraph 70,
Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und die ihr im Rahmen der erweiterten Heilbehandlung zur Verfügung stehenden Mittel gemäß den §§ 70a und 70b Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren. Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und die ihr im Rahmen der erweiterten Heilbehandlung zur Verfügung stehenden Mittel gemäß den Paragraphen 70 a und 70 b Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095548
Alte Dokumentnummer
N6196749118L