Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Unterbrechung der Versicherung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Versicherung wird für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
  2. Absatz 2,Die Unterbrechung der Krankenversicherung tritt nicht ein,
    1. Ziffer eins
      sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;
    2. Ziffer 2
      während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Karenzurlaubsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung und eines anschließenden Karenzurlaubes längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes sowie während der Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes nach Paragraph 15 b, MSchG (Paragraph 4, EKUG) oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung;
    3. Ziffer 3
      wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40021434

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P7/NOR40021434

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