Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 69a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69a

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 69 a,

Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.7.2015 in Kraft)

  1. Absatz 2,Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Absatz eins, sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 158,) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
  2. Absatz 3,Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 59, besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung nur dann und solange, als der Gesamtvertrag eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach Paragraph 343 e, ASVG sicherstellt. Fällt ein Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, ASVG weg, so ist Paragraph 60, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 4,Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses sind für den Fall des Fehlens einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 343 e, ASVG) bundesweit einheitlich in der Satzung der Versicherungsanstalt zu regeln. Paragraph 60 a, ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40161892

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P69a/NOR40161892

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