Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 68a
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
B-KUVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten
§ 68a.Paragraph 68 a,
Die Versicherungsanstalt hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten als Leistung der Krankenbehandlung zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung geregelt; dabei kann die Versicherungsanstalt unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen.
Schlagworte
Anmeldekosten, Anmeldeverfahren
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40018581