Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 67
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
B-KUVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Aufnahme in eine Krankenanstalt
§ 67.Paragraph 67,
Wird der Erkrankte bei der Gewährung der Anstaltspflege gemäß § 66 in die allgemeine Gebührenklasse einer öffentlichen oder in eine nichtöffentliche Krankenanstalt, mit der die Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis steht, aufgenommen, so hat die Krankenanstalt die Aufnahme binnen acht Tagen der Versicherungsanstalt anzuzeigen. Wird der Erkrankte bei der Gewährung der Anstaltspflege gemäß Paragraph 66, in die allgemeine Gebührenklasse einer öffentlichen oder in eine nichtöffentliche Krankenanstalt, mit der die Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis steht, aufgenommen, so hat die Krankenanstalt die Aufnahme binnen acht Tagen der Versicherungsanstalt anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40062273