Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 65b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 679/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65b

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Gesundheitsförderung

Paragraph 65 b,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsanstalt als Träger der Krankenversicherung hat allgemein über Gesundheitsgefährdung und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen – ausgenommen Dienstunfälle – aufzuklären sowie darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden und Krankheiten sowie Unfälle – ausgenommen Dienstunfälle – verhütet werden können.
  2. Absatz 2,Fallen Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige Einrichtungen und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsanstalt kann die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß sie sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Absatz 2, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095542

Alte Dokumentnummer

N6196749112L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P65b/NOR12095542

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