(2)Absatz 2,Die Kosten der Heilbehelfe und Hilfsmittel werden von der Versicherungsanstalt nur übernommen, wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages (§ 108b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), gerundet auf volle Schilling. 10 vH der Kosten, mindestens 20 vH des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling, sind vom Versicherten zu tragen.Die Kosten der Heilbehelfe und Hilfsmittel werden von der Versicherungsanstalt nur übernommen, wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages (Paragraph 108 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), gerundet auf volle Schilling. 10 vH der Kosten, mindestens 20 vH des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling, sind vom Versicherten zu tragen.