Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 60

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen) oder mit den Gruppenpraxen

Paragraph 60,

Stehen Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen) oder Vertrags-Gruppenpraxen infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge nicht zur Verfügung, so hat die Versicherungsanstalt dem Versicherten für die außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz) die Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme eines/einer Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin (Wahldentisten/Wahldentistin) oder einer Wahl-Gruppenpraxis zu leisten gewesen wäre. Die Kostenerstattung ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten als Behandlungsbeitrag (Paragraph 63, Absatz 4,) bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe als Sachleistung zu leisten gewesen wäre. Die Versicherungsanstalt kann diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit erhöhen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40071324

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P60/NOR40071324

Navigation im Suchergebnis