Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:
    1. Ziffer eins
      der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,
    2. Ziffer 2
      der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG,
    3. Ziffer 3
      der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG,
    4. Ziffer 4
      der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG.
  2. Absatz 2,Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.
  3. Absatz 3,Abweichend von der in Absatz eins, genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erstreckt sich auch auf Angehörige gemäß Paragraph 56,, mit Ausnahme von Angehörigen gemäß Paragraph 56, Absatz 7,

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12117804

Alte Dokumentnummer

N6199961774L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P57/NOR12117804

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