Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Leistungen der Krankenversicherung

1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Aufgaben

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
    1. Ziffer eins
      für die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;
    2. Ziffer 2
      für die Versicherungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;
    3. Ziffer 3
      für Zahnbehandlung und Zahnersatz;
    4. Ziffer 4
      für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
    5. Ziffer 5
      für die Gesundheitsförderung.
  2. Absatz 2,Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (Paragraph 70,) und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (Paragraph 72,)
    gewährt werden.
  3. Absatz 3,Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Dienstunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  4. Absatz 4,Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Dienstunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  5. Absatz 5,Beim Tod des Versicherten, des sonst nach Paragraph 55, Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (Paragraph 56,) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 436,04 € gezahlt werden.

Schlagworte

Krankheitsursache

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40021448

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P51/NOR40021448

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